Satzung Event Köln e.V.
Satzung des Event Köln e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Event Köln e.V., abgekürzt EK.
2. Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen wer-den. Gründungsdatum ist der 12.05.2004.
3. Das Geschäftsjahr beginnt entsprechend dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des EK ist die Durchführung von Projekten im Rahmen der dualen Ausbildung am Joseph-DuMont-Berufskolleg, Escher Straße 217, 50739 Köln.
2. Zu diesem Zweck sollen Projekte und Veranstaltungen, die im Rahmen curricularer Erfordernisse notwendig sind und sich als bildungsgangs-didaktische Notwendigkeiten erweisen, am Joseph-DuMont-Berufskolleg geplant und durchgeführt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Joseph-DuMont-Berufskolleg. Er hat diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für ge-meinnützige Zwecke im Bereich der Ausbildung zu verwenden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Register-gericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitglieder, Organe
1. Mitglied des Vereins ist der Förderverein des Joseph-DuMont-Berufskolleg. Weiterhin können alle natürlichen und juristischen Personen, die am Verein und seinen Zielen interessiert sind, Mitglieder des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Anschrift enthalten. Bei Ablehnung kann innerhalb von einem Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich Beschwerde gegen diesen eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch a. Tod b. Austritt c. Streichung von der Mitgliederliste d. Ausschluss aus dem Verein
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei grober Verletzung der Vereinspflichten möglich. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der mit Einstimmigkeit erfolgt. Vor der Beschlussfassung ist dem Vereinsmitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Stellungnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Beschluss über den Ausschluss hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und muss mit Gründen versehen sein. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat ab Eingang des Beschlusses Beschwerde gegenüber dem Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Be-schwerde hat aufschiebende Wirkung.
5. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und mit einer Frist von 1 Woche zum Monatsende erklärt werden. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht wird gemäß einer separaten Beitragsordnung geregelt.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vor-sitzenden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tages-ordnungen
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts e. Abschluss und Kündigung von Verträgen f. Beschluss über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist ab dem Tag der Wahl gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand wird in geheimer Abstim-mung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die daraufhin stattfindende außer¬ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 8 Beschlussfähigkeit, Leitung, Protokolle
1. Der Vorstand ist in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vertretungs-berechtigt. Sofern der Vorstand Aufgaben, die ihm durch Satzung oder Be-schluss der Mitgliederversammlung übertragen worden sind, delegiert, ist der jeweils mit dieser Delegation Beauftragte für diesen Bereich vertre-tungsberechtigt, es sei denn der Vorstand hätte hierfür Weisungen erteilt.
2. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn das Statut keine andere Mehrheit be¬stimmt.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.
4. Die Organe des Vereins fertigen über ihre Sitzungen ein Protokoll, das die wesentlichen Förmlichkeiten und gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweist und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unter-zeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung, Auflösung
1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut des Änderungsantrages in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben worden ist.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.